Neulich ist mir bewusst geworden, dass ich spätestens in der Mittelstufe meiner Gymnasialzeit mit dem literarischen Motiv der Flucht vertraut gemacht wurde. Den Roman Die große Flatter (1977) von Leonie Ossowski (1925-2019) thematisiert den Ausbruch aus einem eingeengten und zugleich zerrütteten sozialen Milieu. Damals, Mitte der 1990er Jahre, war das Jugendbuch die ideale Möglichkeit, auf literarische Weise Lebensverhältnissen zu begegnen, die ich bis dato als Jugendlicher nicht kennengelernt hatte.

Mehr als 30 Jahre später stieß ich auf die Fluchtnovelle (2024) von Thomas Strässle, Professor für Neuere Deutsche und vergleichende Literatur-wissenschaft an der Universität Zürich und seit 2023 Juror beim Ingeborg-Bachmann-Wettbewerb in Klagenfurt. In der Novelle wird das Motiv der (politischen) Flucht so präsent, dass es mir nicht mehr aus dem Kopf geht. In vorgestanzte Raster passt die Lektüreerfahrung ebenfalls nicht hinein, da sie eben nicht einschlägige Vorkenntnisse zur DDR-Zeit zur politischen Wende 1989-1990 aufruft. Vielmehr geht es um eine Flucht von der DDR in die Schweiz über den Transitort Prag im Juli 1966, genauer gesagt über den Flughafen-Prag-Ruzyně, wo das Fluchtereignis im Grund seinen Kulminationspunkt findet. Die Republikflüchtige ist keine geringere als Thomas Strässles Mutter, die mit einem gefälschten Pass zusammen mit ihrem Freund und späteren Vater des Autoren in die Linienmaschine nach Zürich steigt.

Da ich genauso wie im Sommersemester 2024/2025 dieses Jahr wieder einen Sprachkurs zum Thema Deutsche Rechtssprache halte, sind mir in der Novelle besonders die vielen Zitate und Passagen aufgefallen, die entweder aus originalen Rechtstexten stammen oder in einem Duktus verfasst sind, in dem Handlungen von Rechtssubjekten beschrieben werden und amtlichen Charakter haben. Das vierzehnte Kapitel besteht vollständig aus diesem sprachlichen Material: Es trägt den Titel „Brief an die Polizei“. Thomas Strässle hat mir in einer E-Mail bestätigt, dass es aus einem Originaldokument besteht und nur „geringfügig überarbeitet“ worden ist. Mein Eindruck hierbei ist, dass die meist als trocken und schwerfällig angesehene Rechtssprache in diesem Kapitel nicht nur die Narration vorantreibt, sondern auch der Novelle, einem literarischen Genre, einen gewissen Glanz verleiht. Warum habe ich diesen Eindruck?    

In der Novelle, die ja im Kern getreu dem Genre eine außerordentliche Begebenheit enthält, wird das Thema Republikflucht so geschickt beleuchtet, dass der Leser im Bilde ist, gerade was die Durchführung an Vorbereitungen betrifft. Dazu kommen die Konsequenzen, nämlich Gefängnis oder Bußgeld, die mit einem gefälschten Ausweisdokument selbst im Zielland drohen. Bereits im zweiten Kapitel wird aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch zitiert:

Die Tathandlung besteht im Fälschen (=Totalfälschung) oder Verfälschen (=eigenmächtiges, nachträgliches Abändern) oder im Gebrauch eines unechten Ausweises oder im Missbrauch eines echten Ausweises.

Im gleichen Kapitel verweist der Autor, der ja auch Erzähler ist, darauf, dass die Fälschungstat, zu der sein Vater dessen ehemalige Freundin anstiftete, zwar illegal sei, aber ein „übergeordnetes moralisches Interesse“ habe. Der ausgestellte Schweizer Pass würde ihren Namen mit dem Foto der neuen Freundin enthalten. Damit ist das Fundament für den weiteren Handlungsverlauf gelegt.

Im achten Kapitel wird dann recht ausführlich über die Gesetzeslage in der DDR gesprochen, vor allem über den Paragrafen 213 des 1968 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches, also erst ca. zwei Jahre nach der erfolgreichen Flucht im Sommer 1966. In Absatz 2 ist die Rede von „Missbrauch oder Fälschung von Ausweisen oder Grenzübertrittsdokumenten, durch Anwendung falscher derartiger Dokumente oder unter Ausnutzung eines Verstecks“, was, wie der Erzähler präzise angibt, eine „Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren“ nach sich ziehen kann.

Das neunte Kapitel kommt ganz ohne juristische Sprache aus. Darin wird geschildert, wie Strässles Vater genau die „Einreiseformalitäten und die Ausreisekontrolle, die Zollabfertigung und den Einsteigevorgang, die Positionen der Kontrollposten und die Aufteilung der Räume“ begutachtet und dabei eine gewisse „Lässigkeit ohne Nachlässigkeit“ feststellt. Ich kann mir genau vorstellen, dass diese genauen Beobachtungen entscheidend für für eine erfolgreiche Republikflucht waren, deren wichtigste Umsetzungsschritte dann erfolgten, wenn augenscheinlich ein Fluchtversuch eben nicht vorliegt, also während des legalen mehrtägigen Aufenhaltes in Prag. Mit dieser kühnen Überlegung lässt sich mit großem Vergnügen die Produktion der Fälschung im zehnten Kapitel lesen, die selbstverständlich professionelle Helfer, nämlich eine Stempelfabrik erforderte, um das selbstgebastelte Dokument herzustellen.

Schließlich gilt der Fokus dem vierzehnten Kapitel: Der bereits erwähnte Brief an die Schweizer Polizei ist schon deswegen ungewöhnlich, weil er anders als die meisten anderen Schriftstücke an und von der Polizei über ein Ereignis, zum Beispiel einen Unfall handeln. Er schildert hingegen eine Tatfolge, die zum Zeitpunkt der Niederschrift größtenteils noch nicht durchgeführt wurde. Formell enthält er vierzehn nummerierte Punkte, wobei der dritte Punkt noch in zwei und der vierte Punkt in vier Kleinbuchstaben (a) und b) bzw. a) – d)) unterteilt ist. Nur der erste Punkt des Unterzeichneten über den Flug von Zürich-Kloten nach Prag am 12. Juli 1966, wird im Perfekt verwendet. Jeder Punkt ist detailliert vorgetragen, so dass die Fluchtpläne genauestens nachvollzogen werden können. Wäre das Vertrauen in einen demokratischen Staat nicht so groß, würde so ein Schriftstück nicht existieren. Es ist ideologiefrei mit dem Anspruch auf Ehrlichkeit (siehe Punkt 10) in Bezug auf den Gesetzesverstoß durch Urkundenfälschung und auf Wahrheit (siehe Punkte 13) verfasst. Außerdem ist der Anspruch erkennbar, dass hier Rechtssprache sprachökonomisch in Bezug auf die Fluchthandlung eingesetzt und hierbei eine unterrichtende Funktion hat, um nach einer misslungenen Fluchtaktion auf staatliche Hilfe zu hoffen, die „vor unverhältnismäßiger Bestrafung zu schützen“ vermag.

In die Novelle flossen überdies konzise Erfahrungen vor und nach der Wiedervereinigung ein. Das erste Kapitel (über die Erfahrungen am Karl-Marx-Monument im damaligen Karl-Marx-Stadt und heutigen Chemnitz) sowie das fünfzehnte Kapitel (über legale Grenzübertritte sowie über den Todesstreifen mitten im Harz) skizzieren aus der Perspektive eines Besuchers besonders die Erinnerungen, die mit dessen Familie und mit markanten staatlichen Bauwerke in Verbindung stehen. Das Dokumentarische basiert darüber hinaus auf einem Interview der Eltern mit dem Schriftsteller Hermann Burger (1942 – 1989) und weniger auf Rechercheergebnisse, die wiederum das Werk unnötig in die Länge gezogen hätten.

Mein Leseeindruck bestätigt die Empfehlung der Novelle für den Oberstufen-Unterricht, die das bayrische „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ veröffentlicht hat. Ich werde nach der Lektüre noch stärker unser rechtstaatliches Fundament schätzen, das weltweit durch verschiedene Strömungen herausgefordert wird. Es ist nicht selbstverständlich, in einem Rechtsstaat zu leben, dem man auch in heiklen Fällen sein Vertrauen schenken kann und muss.  

Die Fluchtnovelle kann beim Suhrkamp Verlag bestellt werden. Bis Ende September ist der Text auch in der ard-Mediathek als Hörbuch verfügbar.